Fürsprecher des Lebens sein.
Hermann Barth
13. Juni 2001, Referat bei der Kirchenjuristentagung 2001in Eisenach
In den vergangenen Jahren, kulminierend in der Weisung von Papst Johannes Paul II., sich aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zurückzuziehen, wurde in der römisch-katholischen Kirche in Deutschland ein bitterer Konflikt um die Schwangerschaftskonfliktberatung ausgetragen. Die evangelische Kirche war dabei, entgegen dem ersten Anschein, keine unbeteiligte Zuschauerin. Sie wurde vielmehr je länger je mehr vor die Notwendigkeit gestellt, sich zu vergewissern und öffentlich darzustellen, was ihr eigenes Verständnis von der Aufgabe und vom Profil kirchlicher Schwangerschaftskonfliktberatung ist. Es ist merkwürdig: Der innerkatholische Streit hat bei vielen Beobachtern eine Mischung von Befremden und Empörung hervorgerufen, aber er hat zugleich die Wahrnehmung verstärkt, daß es die römisch-katholische Kirche sei, die kompromißlos und unzweideutig für das Lebensrecht des ungeborenen Kindes eintritt. Die evangelischen Kirche polarisiert weniger, aber ihr Bild in der Öffentlichkeit ist darum auch unschärfer. Jedenfalls von einem Teil der veröffentlichten Meinung wird sie als unsicherer Kantonist in der Frage des Schutzes des ungeborenen Lebens präsentiert. Sie selbst trägt zu diesem Eindruck bei: unfreiwillig, wo vor lauter Differenzierung die Klarheit der Aussage leidet, fahrlässig, wo die Aussage in der sachlichen Substanz zweideutig geworden ist.
Die folgenden Ausführungen wollen zeigen, daß die evangelische Kirche in den ethischen Fragen des Schwangerschaftsabbruchs einen bei aller notwendigen Differenzierung klaren und bei aller notwendigen Abgrenzung zur katholischen Seite gemeinsamen Standpunkt einnimmt und daß dieser Standpunkt in ihrer Schwangerschaftskonfliktberatung durchgehalten und bewährt werden kann. Die evangelische Kirche will Fürsprecher des Lebens sein, gerade auch im Schwangerschaftskonflikt und in der Schwangerschaftskonfliktberatung.
I. Die unbedingte Geltung des Tötungsverbots
In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die evangelische Kirche mehrfach zu den ethischen Fragen des Schwangerschaftsabbruchs öffentlich geäußert. Insbesondere die verschiedenen Anläufe zur Reform der strafrechtlichen Regelungen und die damit verbundenen politischen und juristischen Kontroversen waren für die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) immer wieder Gelegenheit und Veranlassung, den evangelischen Standpunkt darzulegen (vgl. z.B. Die Denkschriften der EKD, Band 3/1, Gütersloh 1981, S. 212ff, oder die 1986 eigens herausgegebene Sammlung von "Stellungnahmen zum Thema Schwangerschaftsabbruch" in Heft 14 der EKD-Texte). Die jüngste ausführliche Stellungnahme ist die am 20. Juni 1991 veröffentlichte "Erklärung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der
Konferenz der Evangelischen Kirchenleitungen des Bundes der Evangelischen Kirchen (BEK) in der ehemaligen DDR zur Diskussion um die rechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs". Die rechtlichen Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland und ihre Begründungen unterschieden sich fundamental. Der Einigungsvertrag verpflichtete den gesamtdeutschen Gesetzgeber, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine einheitliche Regelung zu treffen. Wenige Tage vor dem Vollzug der kirchlichen Vereinigung wandten sich die Leitungsgremien der noch getrennten evangelischen Kirchen an Gemeinden und Öffentlichkeit und riefen "Einsichten und Grundsätze in Erinnerung, die zum Nachteil von hilfreichen Lösungen immer wieder in Vergessenheit geraten".
1) Die Erklärung von 1991 ist die bündige und in der Sache bis heute nicht überholte Zusammenfassung der evangelischen Position zum Schwangerschaftsabbruch. Dies soll an ihren Spitzenaussagen verdeutlicht werden:
a) "Anderes menschliches Leben, und so auch das Leben eines ungeborenen Kindes, darf nicht angetastet werden. Das Selbstbestimmungsrecht von Menschen begründet kein Verfügungsrecht über das Leben eines anderen Menschen ... Schwangerschaftsabbruch ist Tötung menschlichen Lebens. Er steht im Widerspruch zum Gebot Gottes: 'Du sollst nicht töten'. Ein Recht auf Abtreibung kann und darf es nicht geben." In diesen Formulierungen wird mit aller Klarheit zum Ausdruck gebracht, daß im Schwangerschaftskonflikt nicht, wie es manchmal fälschlich dargestellt wird, Leben gegen Leben steht. Bei einer solchen Sichtweise werden in einer unzulässigen Weise das Lebensrecht des ungeborenen Kindes und Veränderungen in den Lebensumständen der schwangeren Frau auf dieselbe Ebene gestellt. Selbstbestimmung findet ihre Grenze am Lebensrecht des anderen.
b)"Vor dem Gebot Gottes, das Leben bewahren will und darum das Töten untersagt, hat Schwangerschaftsabbruch immer mit Schuld zu tun. Die Härte dieser Erkenntnis darf nicht verdrängt werden. Aber sie berechtigt nicht zu Schuldvorwürfen. Jesus schärft ein: 'Richtet nicht'. Niemand übersieht vollständig, in welcher Lage sich eine Frau und die ihr nahestehenden Menschen für den Schwangerschaftsabbruch entschieden haben. Vorrangig ist die Verpflichtung zur Selbstprüfung bei allen Beteiligten: Wo liegen eigene Versäumnisse beim Schutz des Lebens? Denn christlich ist es: sich selbst prüfen, die eigene Schuld sehen und eingestehen - und alle der Vergebung Gottes anvertrauen."
c) "Letztlich hängt ... alles davon ab, daß die schwangere Frau selbst das in ihr heranwachsende neue Menschenleben annimmt. Ihr Ja zu dem ungeborenen Kind kann nicht ersetzt oder vertreten werden."
d) "Der Schutz des ungeborenen und der Schutz des geborenen Lebens stehen in einem unauflöslichen Zusammenhang. Der Schutz des ungeborenen Lebens ist um so besser gewährleistet, je mehr das geborene Leben geschützt ist. Wer glaubwürdig für das Leben eintreten will, darf nicht beides gegeneinander ausspielen."
e) "Für den Schutz des ungeborenen Lebens sind Einstellungen und Wertorientierungen von ausschlaggebender Bedeutung. Aufklärungs- und Erziehungsarbeit können noch mehr als bisher dazu beitragen, das Bewußtsein für Würde und Wert des ungeborenen Lebens zu stärken ... In einem akuten Konflikt und angesichts des Zeitdrucks, unter dem eine Entscheidung für oder gegen eine Abtreibung getroffen werden muß, sind [jedoch] die grundlegenden Einstellungen zum Leben und die Prägungen des Gewissens kaum zu verändern. Sie bilden sich lange vorher von Kindheit an. Ausschlaggebend ist, mit welchen Überzeugungen und Orientierungen Frauen und Männer in einen möglichen Schwangerschaftskonflikt hineingehen. Dabei geht es um grundlegende Fragen des Lebens: Wie unverrückbar ist mein Lebensplan? Wie groß ist meine Bereitschaft, dem Unvorhergesehenen und dem Unvorhersehbaren in meinem Leben Raum zu geben? Wo ziehe ich die Grenzen des für mich Zumutbaren und Erträglichen? Bin ich bereit, meine bisherige Rolle neu zu bestimmen und zu verändern, auch wenn sich dies mit traditionellen Erwartungen reibt? Wie ernst ist es mir mit der Ehrfurcht vor dem Leben und der Unverfügbarkeit eines anderen Menschenlebens?"
f) "Auch die Rechtsordnung hilft, das Ja zu einem ungeborenen Kind zu erleichtern und zu schützen und zur Wertorientierung beizutragen. Daraus sind auf verschiedenen Rechtsgebieten Konsequenzen zu ziehen". Die Erklärung geht dann im einzelnen auf das Sozialrecht, das Steuerrecht und das Strafrecht ein. In der Zwischenzeit sind, insbesondere durch bindende Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die Maßnahmen zur Familienförderung deutlich, aber noch keineswegs ausreichend verbessert worden.
g) "Von großem Gewicht ist das menschliche Umfeld, in dem schwangere Frauen leben. Auch unter schwierigen Bedingungen werden immer wieder Kinder geboren, weil schwangere Frauen sich geliebt fühlen und durch gute Beziehungen zu ihren Ehemännern oder Partnern, zu ihren Familien und Verwandten und zu Freundinnen und Helfern unterstützt werden ... Jedes ungeborene Kind hat einen Vater. Der Appell an die eigene Verantwortung geht bei vielen Männern, die Frauen nach Eintreten der Schwangerschaft verlassen oder unter Druck setzen, ins Leere. Es ist nach Wegen zu suchen, wie Männer mehr Verantwortung für das von ihnen gezeugte Leben lernen können."
h) "Entscheidend ist in jedem Fall der tatsächlich erzielte Schutz des ungeborenen Lebens. Alle Vorschläge müssen sich daran messen lassen, was sie zur Erreichung dieses Ziels beitragen. Eine Überprüfung wird in der Regel nur im Rückblick auf gemachte Erfahrungen möglich sein. Wir regen darum an, daß die jetzt anstehende Neuregelung einen Auftrag einschließt, ihre Auswirkungen zu beobachten, die mit ihr gemachten Erfahrungen auszuwerten und auf dieser Grundlage gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Weiterentwicklung vorzulegen." Diese Anregung, die nicht allein von der evangelischen Kirche kam, ist im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 aufgenommen und bekräftigt worden. Es spricht ausdrücklich von einer "Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht"; wissenschaftlich und rechtspolitisch sei umstritten, "ob eine Beratungsregelung für Schwangerschaftsabbrüche in der Frühphase der Schwangerschaft eine bessere Schutzwirkung für das ungeborene Leben entfalten kann als die bisherige Regelung"; darum sei der Gesetzgeber "gehalten, die Auswirkungen seines neuen Schutzkonzepts im Auge zu behalten" (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, 88. Band, 1993, S. 269). Auch wenn verständlich ist, daß sich niemand die Neuauflage der quälenden Auseinandersetzungen wünscht, die der Verabschiedung des geltenden Abtreibungsrechts vorausgegangen ist - die ernsthafte Prüfung der Frage, ob das neue Recht sein Ziel erreicht, den tatsächlichen Schutz des ungeborenen Lebens zu verbessern, ist in absehbarer Zeit unabweisbar, auch deshalb, weil es - wie vor allem im Blick auf die Spätabtreibungen - einige gravierende Problempunkte gibt, für die Abhilfe dringend benötigt wird.
2) Der Erklärung von 1991 ging im Westen Deutschlands das Dokument "Gott ist ein Freund des Lebens" von 1989 voraus. Es war in der Verantwortung des Rates der EKD und der katholischen Deutschen Bischofskonferenz entstanden und wurde in Verbindung mit den übrigen Mitglieds- und Gastkirchen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) veröffentlicht. Als eine Art Magna Charta der kirchlichen Aufgaben beim Schutz des Lebens gedacht hat es sich in der Folgezeit tatsächlich als ein Basistext für viele kirchliche Stellungnahmen und Aktivitäten, etwa im Rahmen der "Woche für das Leben", erwiesen und bewährt. Seine Aussagen zu den ethischen Fragen des Schwangerschaftsabbruchs stimmen nahtlos mit denen in der evangelischen Erklärung von 1991 überein. Deutlicher als in der späteren Erklärung wird in dem Dokument von 1989 herausgearbeitet, welcher moralische Status menschlichen Embryonen zukommt und warum das ungeborene Kind ebenso Anspruch auf den Schutz seines Lebens hat wie das geborene menschliche Leben:
"Die embryologische Forschung hat zu dem eindeutigen Ergebnis geführt, daß
- von der Verschmelzung von Eizelle und Samenzelle an ein Lebewesen vorliegt, das, wenn es sich entwickelt, gar nichts anderes werden kann als ein Mensch,
- dieses menschliche Lebewesen von Anfang an individuelles Leben ist und der Fall nachträglicher Zellteilung, die zum Entstehen eineiniger Zwillinge führt, diesen grundlegenden Sachverhalt nicht aufhebt,
- der weitere Entwicklungsprozeß einen kontinuierlichen Vorgang darstellt und keine einsichtig zu machenden Einschnitte aufweist, an denen etwas Neues hinzukommt.
Beim vorgeburtlichen Leben handelt es sich somit nicht etwa bloß um rein vegetatives Leben, sondern um individuelles menschliches Leben, das als menschliches Leben immer ein werdendes ist. Es kann darum auch nicht strittig sein, daß ihm bereits ein schutzwürdiger Status zukommt und es nicht zum willkürlichen Objekt von Manipulationen gemacht werden darf ... Das ungeborene menschliche Leben wird immer besser wahrnehmbar als das, was es ist" (S. 43-45).
Diese Formulierungen sind auch insofern bemerkenswert, als sie zwischen individuellem menschlichen Leben, das dem Embryo zugeschrieben wird, und Menschsein, das ihm nicht zugeschrieben wird, differenzieren. Darum fehlt auch die überspitzende Kurzformel "Mensch von Anfang an". Ethische Urteile sind auf Evidenz angewiesen. Es ist aber eine Überforderung, Evidenz für das Urteil zu beanspruchen, wonach auch schon das frühe embryonale Stadium als Mensch beschrieben werden könne und müsse. Die Schutzwürdigkeit des Embryo bleibt von dieser Differenzierung unberührt; sie ergibt sich eben daraus, daß mit ihm "ein Lebewesen vorliegt, das, wenn es sich entwickelt, gar nichts anderes werden kann als ein Mensch".
Der evangelisch-katholische Konsens wird lediglich an zwei Stellen durch die Offenlegung von Dissensen eingeschränkt: im Blick auf die Empfängnisverhütung (S. 79) und im Blick auf die strafrechtliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (S. 85f).
Viele sowohl im evangelischen als auch im katholischen Bereich waren 1989 bei der Veröffentlichung des Dokuments "Gott ist ein Freund des Lebens" überrascht, wie breit der evangelisch-katholische Konsens in der Beurteilung der ethischen Fragen des Schwangerschaftsabbruchs reichte. Man hatte es nicht für möglich gehalten und den beiden Seiten nicht zugetraut, sich auf eine gemeinsame Position und einen gemeinsamen Text zu verständigen. Diese Überraschung hält teilweise bis heute an. Die von evangelischer Seite gemachte Aussage, beim Lebensschutz passe "kein Blatt Papier" zwischen die Position des Ratsvorsitzenden und des Vorsitzenden der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, hat unlängst Erstaunen und Kritik ausgelöst. Manche evangelischen Kommentatoren haben den Argwohn, hier finde eine problematische Anpassung an katholische naturrechtliche Argumentationen statt und das evangelische Profil gehe verloren. Ich komme im Blick auf den moralischen Status des Embryo zu keinem anderen Ergebnis, wenn ich nicht bei den natürlichen Gegebenheiten, sondern beim Verständnis des Menschen als eines Beziehungswesens ansetze. Der Embryo steht durch Ei- und Samenzelle in einer unauflöslichen Beziehung zu einer bestimmten Frau und einem bestimmten Mann, und die Beziehung des Menschen zu Gott wird nach dem biblischen Zeugnis von Gott schon vor der Geburt begründet: "Ich kannte dich, ehe ich dich im Mutterleib bereitete, und sonderte dich aus, ehe du von der Mutter geboren wurdest" (Jeremia 1,5; vgl. Psalm 139,13). Daß die evangelische und katholische Position zum Schwangerschaftsabbruch nicht deckungsgleich sind, ist im übrigen - wie schon erwähnt - in dem Dokument von 1989 nicht verschwiegen worden. Die unterschiedliche Beurteilung der Aufgaben und Möglichkeiten des Strafrechts hängt mit einer grundsätzlichen Differenz beim Umgang mit Konflikten und Ambivalenzerfahrungen zusammen; davon wird an späterer Stelle noch die Rede sein. Die Forderung nach einer schärferen Abgrenzung der evangelischen von der katholischen Position berücksichtigt allerdings ihrerseits viel zu wenig, daß es für die evangelische und die katholische Kirche und genauso für evangelische und katholische Christen eine tiefe Beunruhigung darstellen müßte, wenn sie, obwohl sie sich beide auf die Heilige Schrift, die Gebote Gottes und speziell das Tötungsverbot beziehen, dennoch in einer so fundamentalen Frage wie der des Schutzes des Lebensrechts zu weit voneinander abweichenden Folgerungen kämen. Die berechtigte Forderung, ein klares evangelisches Profil zu zeigen, ist heute nicht immer in der wünschenswerten Balance mit dem Bemühen, den gemeinsamen christlichen Glauben und die von ihm ausgehenden ethischen Orientierungen auch gemeinsam auszusprechen.
3) Bis in kirchliche Erklärungen hinein findet sich die Formulierung, bei der Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch handle es sich um eine "Gewissensentscheidung". Dies trifft sicher in dem Sinne zu, daß alle Menschen, die unmittelbar oder mittelbar, handelnd oder ratend mit der Entscheidung über Fortsetzung oder Abbruch einer Schwangerschaft zu tun bekommen, in ihrem Gewissen gefordert sind. Durch das Gewissen "wird die Person unabweisbar, unbedingt und unüberbietbar beansprucht. In seinem Gewissen wird der Mensch so vor sich selbst zitiert, daß in der Gewissensentscheidung seine Identität auf dem Spiel steht ... Gewissen hat der Mensch insofern, als er handeln muß und um sein Handeln weiß" und "als er sein Handeln an dem von ihm als gültig anerkannten Gefordertsein mißt und beurteilt ... Gewissen braucht der Mensch, weil er die Fähigkeit hat, im Widerspruch zu der von ihm als gültig erkannten ethischen Forderung zu handeln und damit zu sich selbst in Widerspruch zu geraten" (Gewissensentscheidung und Rechtsordnung. Eine Thesenreihe der Kammer für Öffentliche Verantwortung der EKD, EKD-Texte 61, 1997, S. 11-13). Wenn jedoch die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch als Gewissensentscheidung charakterisiert wird, ist etwas anderes gemeint: Die Entscheidung soll damit als eine subjektive, von anderen nicht überprüfbare, nur persönlich zu verantwortende Entscheidung gekennzeichnet werden. Aber diese Beschreibung wird der Funktionsweise des menschlichen Gewissens nicht gerecht. Das Gewissen sagt nein. Es "meldet sich in ursprünglicher Weise als schlechtes Gewissen, das mit Nachdruck auf eine bestehende oder drohende Selbstentzweiung hinweist ... Demgegenüber ist das gute Gewissen, streng genommen, das Bewußtsein von der Abwesenheit des schlechten Gewissens und daher von diesem bestimmt. Die Asymmetrie zwischen schlechtem und gutem Gewissen belegt: Das Handeln in Übereinstimmung mit den eigenen ethischen Überzeugungen ist der Fall, der keiner Erwähnung bedarf; das Handeln im Widerspruch zu den eigenen ethischen Überzeugungen stellt hingegen eine existenziell bedrohliche Situation dar, die durch das Gewissen zum Bewußtsein gebracht wird" (ebd. S. 13). Insofern kann die - auch von der Rechtsordnung geschützte - Weigerung von Arzt, Krankenschwester oder Krankenpfleger, an einer Abtreibung mitzuwirken, mit vollem Recht als Gewissensentscheidung gekennzeichnet werden. In diesem Fall ist es das Gewissen, das die betroffenen Personen davor warnt, sich an einer Handlung zu beteiligen, durch die sie ihre Identität zu verlieren drohen. Welche als "gültig erkannte ethische Forderung" sollte es demgegenüber sein, die die schwangere Frau dazu veranlaßt, sich für den Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden? Wie sollte die Entscheidung für das Leben des ungeborenen Kindes als "Handeln im Widerspruch zu den eigenen ethischen Überzeugungen" gelten und "eine existenziell bedrohliche Situation" darstellen, "die durch das Gewissen zum Bewußtsein gebracht wird"? In den Fällen, in denen sich das Gewissen nicht in seiner beschriebenen grundlegenden Funktion meldet, kann zwar von einer gewissenhaft getroffenen Entscheidung, jedoch nicht von einer Gewissensentscheidung im strengen Sinne des Wortes gesprochen werden.
II. Schwangerschaftskonfliktberatung zwischen Zielorientierung und Ergebnisoffenheit
Die auf praktische Hilfe zielende Beratung schwangerer Frauen, auch die Beratung im Schwangerschaftskonflikt hat seit Jahrzehnten ihren festen Platz in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen. Die EKD hat schon bei der Diskussion des Entwurfs für die 1976 zustande gekommene grundlegende Reform des § 218 StGB darauf gedrängt, einer "geordneten Beratung der schwangeren Frau" in den gesetzlichen Regelungen ein größeres Gewicht zu geben: "Mit einer solchen Beratung hat man in Nachbarländern sehr gute Erfahrungen gemacht ... Erst die Verknüpfung mit Beratungseinrichtungen würde es erlauben, in den neu gefaßten Strafrechtsbestimmungen wenigstens das Teilstück einer wirksamen Reform zu sehen" (Erklärung des Rates der EKD zu den Rechtsfragen des Schwangerschaftsabbruchs vom 17. März 1972, abgedruckt in: Die Denkschriften der EKD, Band 3/1, S. 216). Eine Schlüsselstellung hat die Schwangerschaftskonfliktberatung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 in der Neuregelung der §§ 218 und 219 StGB von 1995 bekommen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kirchlichen Schwangerschaftskonfliktberatung leisten einen wertvollen Dienst. Sie sind tagtäglich gezwungen, einen Ausgleich zu finden zwischen den Anforderungen des Gesetzgebers, ihren eigenen, durch fachliche Qualifikation geklärten Zielvorstellungen, den Erwartungen der schwangeren Frauen und den Erfordernissen, die sich aus der konkreten Beratungssituation ergeben. Im Blick auf die Wirksamkeit der Beratung, ihren Erfolg und ihr Ziel werden sie nicht selten mit unrealistischen Erwartungen, kritischen Anfragen und Belehrungen bedacht. Sie benötigen deshalb von Seiten ihrer Kirche Rückhalt und Beistand. Es ist notwendig, daß die Träger der Beratungsarbeit, die Gemeinden vor Ort und die einzelnen Christen die Beratungsarbeit mit ihren besonderen Schwierigkeiten verstehen und in Geschwisterlichkeit, Solidarität und Fürbitte mittragen. Dies gilt nicht nur dann, wenn es gelingt, das ungeborene Leben zu erhalten und zu schützen, sondern auch und gerade dann, wenn dies trotz aller Bemühungen nicht gelingt.
1) Eine sorgfältige Darstellung hat die kirchliche Beratung schwangerer Frauen in dem Dokument "Gott ist ein Freund des Lebens" gefunden. Es beschäftigt sich eingehend mit der generellen Aufgabe dieser Beratungsarbeit, der speziellen Situation des Schwangerschaftskonflikts und der Rolle der Beraterinnen und Berater:
a) Die Beratung will "die Mutter bzw. die Eltern des ungeborenen Kindes ermutigen, sich mit ihrer Lebenswirklichkeit, die durch die überraschende Schwangerschaft verändert ist, aktiv auseinanderzusetzen. Die Ratsuchenden brauchen zur Klärung der Lebenssituation einfühlsame Begleitung ... Hilfen zur Lösung innerer und äußerer Konflikte, finanzielle Unterstützung, soziale Dienste und vor allem persönliche Wegbegleitung verstärken die Gewißheit, die Notsituation besser bewältigen zu können und nicht allein lösen zu müssen" (S. 70f).
b) "Während es in vielen anderen Lebenssituationen für anvertraute Menschen ein stellvertretendes Ja durch andere gibt, ist im Schwangerschaftskonflikt das Ja der Mutter zu ihrem Kind nicht zu ersetzen. Kirchliche Beratung kann der Frau die Entscheidung nicht abnehmen, kann aber helfen, ... mit ihr Lebensperspektiven für sich und das Kind zu entwickeln und, soweit möglich, den nötigen Einsatz für das Leben des Kindes als Auftrag Gottes zu erkennen ... Kirchliche Beratung ist demnach eine fachlich qualifizierte Hilfe, die Ratsuchende zur Selbsthilfe und zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für das ungeborene Kind befähigen und damit die Chance für das Leben von Mutter und Kind verbessern will" (S. 70).
c) Die kirchlichen Beraterinnen und Berater "müssen ihre eigenen Werthaltungen gut reflektiert haben, da sie im Umgang mit den Ratsuchenden bewußt oder unbewußt wirksam werden. Von der christlichen Botschaft her ergibt sich für die kirchlichen Beraterinnen und Berater, daß sie selbst die unbedingte Schutzbedürftigkeit des ungeborenen Kindes anerkennen. Um so schwerer tragen sie, wenn eine Frau sich zum Schwangerschaftsabbruch entschließt; denn sie werden auch diejenige Frau achten, die sich nicht in der Lage sah, das Leben des Kindes anzunehmen" (S. 71f).
2) Diese Beschreibung der Beratungsarbeit entspricht in der Sache genau den Vorgaben, die einige Jahre später auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 im neuen § 219 StGB ihren Niederschlag gefunden haben:
"Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer Notlage abzuhelfen".
Das seit 1995 geltende Abtreibungsrecht hält also, auch wenn es unter bestimmten Bedingungen die Strafbewehrung des Abtreibungsverbots aufhebt, an der unbedingten Schutzwürdigkeit des Embryos fest. Es läßt sich von der Überzeugung leiten, daß im Schwangerschaftskonflikt die aussichtsreichste Methode, diesen unbedingten Schutz zu gewährleisten, darin besteht, die Strafandrohung aufzuheben und die Beratung vorzuschreiben. Der Grundrechtsschutz selbst wird weder aufgegeben noch abgestuft, aber es werden Grenzen der Grundrechtsdurchsetzung gesehen und anerkannt.
Die Schwangerschaftskonfliktberatung bewegt sich dementsprechend zwischen zwei Polen: der Zielorientierung und der Ergebnisoffenheit. Das Ziel, dem sie zu dienen hat, ist der Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes. Die Beratung verfehlt die ihr gesetzlich gemachten Vorgaben, wenn sie, wie das bis zum heutigen Tag immer wieder geschieht, ihre Aufgabe darauf eingrenzt, die Frau dabei zu unterstützen, eine verantwortliche Entscheidung - oder in einer anderen Wendung: eine Entscheidung, mit der sie über den aktuellen Konflikt hinaus leben kann - zu finden. Die Ergebnisoffenheit der Beratung ergibt sich daraus, daß angesichts der Symbiose zwischen schwangerer Frau und ungeborenem Kind keine Macht der Welt faktisch die Frau zwingen kann - und um der Wahrung der Würde der Frau willen auch nicht zwingen darf -, das Kind auszutragen. Das Leben des ungeborenen Kindes kann, wie es in einer mit Recht immer wieder benutzten Formulierung heißt, nur mit der Mutter und nicht gegen sie geschützt werden.
3) Der in der römisch-katholischen Kirche ausgetragene Streit um die Beteiligung am staatlichen System der Schwangerschaftskonfliktberatung drehte sich letztlich um die Frage, ob die Ergebnisoffenheit der Beratung ausgehalten und bejaht wird. Die Weigerung, den ominösen Beratungsschein auszustellen und damit faktisch den Weg zu einer straffreien Abtreibung freizumachen, hält das Bild aufrecht, wonach die römisch-katholische Kirche eine konsequente Gegnerin der Abtreibung ist und nicht die Hand dazu reicht, sich für einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden. Sie wäscht - gewissermaßen - ihre Hände in Unschuld. Dafür bezahlt sie allerdings den Preis, schwangeren Frauen in einem bedrängenden und zerreißenden Konflikt nicht bis zum Ende beizustehen. Das war ja auch der Grund, weshalb die große Mehrheit der Deutschen Bischofskonferenz für den Verbleib im gesetzlichen System der Schwangerschaftskonfliktberatung kämpfte und jetzt unabhängige katholische Organisationen in die Bresche gesprungen sind.
Der evangelischen Seite ist es aufgrund ihrer theologischen und ethischen Tradition leichter gefallen, sich unter dem neuen Abtreibungsrecht auch weiterhin an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen. Nicht weil sie in den fundamentalen Fragen des Lebensschutzes weniger entschieden wäre als die katholische Seite und sich deshalb auf faule Kompromisse einließe. Sondern weil evangelische Theologie und Ethik eine höhere Bereitschaft und Fähigkeit vermitteln, Ambivalenzerfahrungen standzuhalten und mit Konflikten zu leben. 1989 war es in dem Dokument "Gott ist ein Freund des Lebens" noch gelungen, sich in evangelisch-katholischer Gemeinsamkeit der Härte des Schwangerschaftskonflikts ehrlich zu stellen und zuzugestehen, daß Konfliktlagen dieser Schärfe nicht allgemeinverbindlich aufgelöst werden können. Das zeigt sich schon an der Formulierung des Ziels aller gesellschaftlichen und kirchlichen Bemühungen im Schwangerschaftskonflikt:
"Wir wollen, soweit es in unseren Kräften steht, dazu beitragen, Schwangerschaftsabbrüche zu vermeiden" (S. 67).
Noch deutlicher wird es in dem Abschnitt, der der Beschreibung der Konfliktsituation selbst gewidmet ist:
"In einer äußersten Zuspitzung können die betroffenen Menschen ... in ihrem Gewissen dem Konflikt ausgesetzt sein, daß sie Gottes Gebot wohl als für sich verbindlich anerkennen, aber dennoch angesichts der unerträglich erscheinenden Schwierigkeit, in die sie die Schwangerschaft gebracht hat, für sich keinen Weg sehen, das ungeborene Kind anzunehmen und also am Leben zu erhalten. Wenn in ganz besonderen und mit anderen Situationen nicht ohne weiteres vergleichbaren Fällen das Leben der Mutter gegen das Leben des Kindes steht und ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischen Gründen angezeigt ist, muß unausweichlich eine Entscheidung getroffen werden, die so oder so das Gewissen belastet. Konfliktlagen von dieser Schärfe können nicht allgemeinverbindlich aufgelöst werden" (S. 68f).
Ob über solche Formulierungen auch heute noch ein Konsens mit der katholischen Seite zu erreichen wäre, ist unsicher.
4) Evangelische Äußerungen zur Schwangerschaftskonfliktberatung lassen allerdings manchmal die klare Ausrichtung auf die beiden Pole, Ergebnisoffenheit und Zielorientierung, vermissen. Als Beispiel mag die 1990 veröffentlichte Stellungnahme der Kammer der EKD für Ehe und Familie "Zur Situation der evangelischen Beratung bei Schwangerschaften in Not- und Konfliktsituationen" (EKD-Texte 35) dienen. Sie setzt ein mit der definitorischen Aussage:
"Evangelische Beratung will schwangeren Frauen dazu verhelfen, in einer bedrängenden Konflikt- und Notsituation entscheidungsfähig zu werden. Evangelische Beratung hat dabei sowohl den Schutz der Ratsuchenden als auch den Schutz des ungeborenen Lebens vor Augen" (S. 3).
Größere Eindeutigkeit im Blick auf die Zielorientierung der Beratung wird auch im Fortgang der Stellungnahme nicht erreicht. Ein eigener Abschnitt widmet sich zwar der "Beratung vor den Herausforderungen des Fünften Gebots", also des Tötungsverbots, das den evangelischen Standpunkt zu den ethischen Fragen des Schwangerschaftsabbruchs grundlegend bestimmt. Aber die Stellungnahme vermeidet selbst hier die Festlegung darauf, daß evangelische Beratung dem Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zu dienen hat:
"Das Gebot will das Leben fördern und hält uns dazu an, den Menschen als Mitmenschen anzunehmen und so zu behandeln, wie es dessen Würde entspricht. Das gilt nicht nur für das Kind, sondern auch für die Frau im Schwangerschaftskonflikt. Die Kirche hat in dieser Situation der Verstrickungen und oftmals extremen Belastungen den Betroffenen Solidarität und Anteilnahme zu erweisen und Gottes Rechtfertigung aus Gnade zu bezeugen" (S. 6).
Die spürbare Scheu, die Schwangerschaftskonfliktberatung in klaren Worten auf das Ziel des Schutzes des Lebens des ungeborenen Kindes auszurichten, hat nachvollziehbare Gründe. Sie hängen mit den Bedingungen des Beratungsgesprächs und dementsprechend mit seiner Methodik zusammen. Der entscheidende Gesichtspunkt lautet: "Nur wenn kein Druck auf die Ratsuchenden ausgeübt wird, kann Beratung erfolgreich sein" (EKD-Texte 35, S. 4). Oder in einer anderen Formulierung: Die Beratung "ist für nicht wenige Frauen eine gute, vielleicht die einzige Gelegenheit, ihre Konflikte und ihren Abtreibungswunsch ohne Druck von außen noch einmal zu überdenken ... Beratung ist nur möglich in einer Atmosphäre des Vertrauens. Ratsuchende Frauen müssen die Gewißheit haben, daß nicht mit Druck oder gar unter Zwang bestimmte Entscheidungen herbeigeführt werden sollen" (Erklärung der EKD und des BEK vom 20. Juni 1991).
Diese Einsicht ist unbedingt festzuhalten. Ohne sie kann Schwangerschaftskonfliktberatung nicht erfolgreich wirken. Ohne sie kann Schwangerschaftskonfliktberatung in vielen Fällen gar nicht stattfinden, weil das Beratungsgespräch zu Ende wäre, bevor es begonnen hat. Im Blick auf das Verständnis und die Methodik der Beratung ist allerdings zu fragen, ob eine klare Festlegung auf die vom Gesetz vorgeschriebene Zielorientierung tatsächlich, wie immer wieder befürchtet wird, die Ergebnisoffenheit des Beratungsgesprächs gefährdet.
Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, daß es sehr wohl möglich ist, als ratgebende Person in einem Gespräch eine deutliche Position zu beziehen und einen dementsprechenden Rat zu geben, ohne daß dadurch für die ratsuchende Person die Ergebnisoffenheit des Gesprächs verlorengeht. Die Erfahrung mit alltäglichen Gesprächssituationen - in der Familie, im Freundeskreis, unter Berufskollegen -, in denen Rat gesucht wird, liefert dafür viele anschauliche Beispiele. Auf der Ebene der professionellen Beratung wird das weithin anders gesehen. Diese Sicht dürfte mit der Vorherrschaft des Konzepts nicht-direktiver Beratung zusammenhängen. Entsprechende Probleme stellen sich im übrigen im Blick auf Verständnis und Methodik der Seelsorge (vgl. z.B. H. Tacke, Glaubenshilfe als Lebenshilfe. Probleme und Chancen heutiger Seelsorge, 1975, besonders S. 77ff).
Wichtige Hinweise zu dieser Thematik, die hier nicht ausführlich weiterverfolgt werden kann, finden sich in einem Referat, das der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Karl Lehmann, unter dem Titel "Beratung zwischen Lebensschutz und Abtreibung" zur Eröffnung der Herbst-Vollversammlung 1992 gehalten hat (Pressemitteilungen der Deutschen Bischofskonferenz 92G-03, besonders S. 10ff). Die Beratungskonzepte - so Lehmann - schwankten "zwischen einer helfenden Orientierung 'von außen' und einer Stärkung der individuellen Kräfte der Persönlichkeit, die bereits vorhanden oder wenigstens im Subjekt angelegt sind". Eine "reine Lenkung von außen" werde auf jeden Fall gemieden. "Insofern schwingt in den modernen Beratungskonzepten fast immer die Ablehnung externer Normen mit. Gegenüber der Eigenverantwortung des betroffenen Subjekts dürfen keine objektiven Vorgaben geltend gemacht werden. Die meisten Beratungskonzepte gehen von einem sehr zugespitzten Autonomie-Verständnis des Menschen aus, das jede Orientierung an 'fremden' Normen im Namen der Freiheit ausschließt ... In der Literatur ist diese Eigenart des Beratungsverständnisses mit dem begrifflichen Gegensatzpaar 'nicht-direktiv/direktiv' verknüpft." Die Vorherrschaft der nicht-direktiven Beratung geht vor allem auf den Einfluß des amerikanischen Psychologen und Therapeuten Carl Rogers zurück. Ziel der Beratung - so Lehmanns Wiedergabe des Konzepts von Rogers - sei es nicht, "ein bestimmtes Problem zu lösen, sondern dem Individuum zu helfen, sich so zu entwickeln, daß es mit einem Problem jetzt und später auf bessere Weise fertigwerden kann. Dem Ratsuchenden Direktiven zu geben, würde bedeuten, ihn durch Lösungen und Verhaltensmuster von außen her zu führen. In Wirklichkeit käme alles darauf an, daß der Ratsuchende seine Situation erkennt, den Leidensdruck annimmt und durch Mobilisierung in ihm selbst schlummernder Kräfte zu einer Lösung kommt ... Der Berater müsse sich also in gewisser Weise verweigern, wenn von ihm Ratschläge erwartet werden. Vielmehr müsse er einen therapeutischen Prozeß in Gang setzen, der die selbstheilenden Kräfte weckt und aktiviert." Die Konsequenzen für die Rolle der Beratung im Schwangerschaftskonflikt - so schließt Lehmann seine Überlegung ab - "liegen auf der Hand. Wenn das Beratungskonzept sich eng an das durchschnittlich vertretene, sehr autonome Menschenbild anlehnt, dann ist die Beratung oft von vornherein gegenüber Motiven von außen immun. Das Beratungsgeschehen verdient dann den Namen 'Beratung' eigentlich nicht."
III. Eine aktuelle Probe aufs Exempel
Der von Rom erzwungene Ausstieg der römisch-katholischen Kirche in Deutschland aus der gesetzlich vorgeschriebenen Schwangerschaftskonfliktberatung hat zur Gründung unabhängiger katholischer Organisationen geführt, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, die Präsenz katholischer Schwangerschaftskonfliktberatung im System der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung auch weiterhin sicherzustellen. Die bekannteste dieser Organisationen ist der Verein "Donum vitae"; daneben stehen weitere wie z.B. der Verein "Frauen beraten". Sie folgen in ihrem Beratungskonzept im wesentlichen den "Vorläufigen Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen", wie sie die katholische Deutsche Bischofskonferenz am 21. November 1995 in Kraft gesetzt hatte, und zeichnen sich deshalb durch ihre klare Ausrichtung auf das Ziel des Schutzes des Lebens des ungeborenen Kindes aus.
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bedürfen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz besonderer staatlicher Anerkennung. Sie dürfen von den Bundesländern nur anerkannt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Das ist der Hintergrund, warum die unabhängigen katholischen Organisationen zur Schwangerschaftskonfliktberatung den Anschluß an einen der großen Wohlfahrtsverbände gesucht haben. In zahlreichen Bundesländern haben sie den Antrag gestellt, in das Diakonische Werk aufgenommen zu werden. Es ist hier nicht der Ort, im einzelnen nachzuzeichnen, wie die Diskussion verlaufen ist. Überwiegend ist den Anträgen nicht stattgegeben worden; in einigen Fällen (z.B. in Bayern und im Rheinland) ist es, befristet oder im Status des Gastes, zu einer Aufnahme ins Diakonische Werk gekommen.
Ich will mit meiner Auffassung nicht hinter dem Berge halten, daß ich die deutliche Reserve und überwiegende Ablehnung auf evangelischer Seite bedaure und für einen Fehler halte. Solange der Konflikt in der römisch-katholischen Kirche in seiner heißen Phase war, haben die katholischen Befürworter eines Verbleibs im staatlichen System der Beratung auch in der evangelischen Kirche große Unterstützung und viel Zuspruch erfahren. Man hatte Sympathie mit dem Widerstand gegen die römische Linie, und man konnte gar nicht genug hervorheben, wie wichtig diese Stimme im Gesamtkonzept der Schwangerschaftskonfliktberatung sei. Aber als es ernst wurde und es darum ging, der katholischen Beratung solidarisch beizuspringen und ihr gewissermaßen evangelisches "Kirchenasyl" zu gewähren, da traten ziemlich überraschend allerhand Bedenken in den Vordergrund.
Für die Entscheidung über die Aufnahmeanträge waren verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Auch die Fragen des Beratungskonzepts spielten eine Rolle. Insofern ist die Diskussion faktisch auch zu einer aktuellen Probe aufs Exempel dafür geworden, wie sich die evangelische Schwangerschaftskonfliktberatung selbst versteht.
Ausschlaggebend für die Ablehnung des Aufnahmeantrags waren in zahlreichen Fällen staatskirchenrechtliche Bedenken. Sie machen sich daran fest, daß die Diakonischen Werke staatskirchenrechtlich nicht über ein eigenes Selbstbestimmungsrecht verfügen, sondern an der Autonomie der Kirchen teilnehmen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der nachprüfbaren Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche. Die Kirchenkonferenz der EKD hat in einem Beschluß vom 22. März 2001 die Gliedkirchen und die Diakonischen Werke gebeten, "bei der Frage der Aufnahme unabhängiger katholischer Organisationen zur Schwangerschaftskonfliktberatung in das Diakonische Werk die staatskirchenrechtlichen Bedenken zu berücksichtigen". Dieser Aspekt der Angelegenheit kann hier auf sich beruhen.
Bei der Ablehnung des Aufnahmeantrags hat aber auch die Frage eine Rolle gespielt, ob das Beratungskonzept der den Aufnahmeantrag stellenden Organisation mit dem Konzept evangelischer Schwangerschaftskonfliktberatung kompatibel sei. Zwei Beispiele mögen dies erläutern:
- Im Beratungskonzept von "Donum vitae" heißt es im Abschnitt "Beratungselemente": Der partnerschaftliche Beratungsprozeß ermöglicht "die Entwicklung von Perspektiven für ein Leben mit dem Kind. Es ist ein Prozeß, der zu einer verantwortungsvollen Entscheidung hinführt, mit der die Frau auch in Zukunft leben kann und die der Verpflichtung gegenüber dem ungeborenen Kind gerecht wird." Dagegen wurde von evangelischer Seite eingewandt: "Erfolg oder Mißerfolg von Beratung kann nach evangelischem Beratungsverständnis nur daran gemessen werden, ob die Beratung die Frau darin unterstützt, die für sie lebbare Entscheidung zu finden." Aber warum soll es ein Problem darstellen, auszusprechen, daß mit der Entscheidung der ratsuchenden Frau für den Schwangerschaftsabbruch das Ziel der Beratung nicht erreicht worden ist?
- Im Beratungskonzept von "Donum vitae" heißt es im selben Zusammenhang: "Beratung als dialogischer Prozeß bedeutet auch, daß die Ratsuchenden mit den Werten und normativen Überzeugungen der Beraterin konfrontiert werden." Dagegen wird von evangelischer Seite eingewandt: Die "Professionalität der Beraterin setzt einerseits unbedingt eine Klärung und Verständigung über die eigenen Werte und Normen voraus, andererseits erfordert der Beratungsprozeß absolute Offenheit und Respekt vor dem Gegenüber." Problematisch ist hier die Forderung nach "absoluter" Offenheit. Dies würde bedeuten, daß Schwangerschaftskonfliktberatung in evangelischer Verantwortung nicht einmal auf der konzeptionellen und programmatischen Ebene herausstellen dürfte, sich vorrangig für den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes einzusetzen.
Es fällt schwer, die Bedenken nachzuvollziehen, die gegen die Kompatibilität der Beratungskonzepte vorgebracht werden. Sie wecken vielmehr den Argwohn, die Einigkeit über das Verständnis evangelischer Schwangerschaftskonfliktberatung, wie es etwa in dem Dokument "Gott ist ein Freund des Lebens" entfaltet ist, sei vielleicht doch nicht so groß, wie immer wieder versichert worden ist und wird.
IV. Der Gesamtzusammenhang der Aufgaben beim Schutz des Lebens
In den ethischen Fragen des Schwangerschaftsabbruchs ein klares Urteil zu haben und es in der Konzeption wie in der Praxis der Schwangerschaftskonfliktberatung durchzuhalten ist nicht allein für die Abtreibungsdebatte wichtig. Der Schutz menschlicher Embryonen in vivo und der Schutz menschlicher Embryonen in vitro bedingen und beeinflussen sich gegenseitig. Die Herausforderungen und Aufgaben beim Schutz des Lebens sind vielfältig, aber sie stehen in einem inneren Zusammenhang. Darum haben sich die evangelische und die römisch-katholische Kirche bei der Erarbeitung des Dokuments "Gott ist ein Freund des Lebens" nicht auf einen einzelnen Bereich des Schutzes des Lebens - sei es aus Gründen exemplarischer Darstellung, sei es aus Gründen des sachlichen Gewichts - konzentriert, sondern die verschiedenen Bereiche zusammengesehen und zusammengebunden: den Schutz des Lebensraums Erde, die Forschung an menschlichen Embryonen, den Schutz des ungeborenen Lebens im Mutterleib, den Schutz des behinderten menschlichen Lebens, die Organtransplantation und die Fragen von Sterbehilfe und Sterbebegleitung. Das Dokument beginnt mit den Programmsätzen:
"Was wir brauchen, ist eine umfassende gemeinsame Anstrengung aller zum Schutz des Lebens ... Wir brauchen eine umfassende Anstrengung: Darum handelt die Erklärung von den Herausforderungen und Aufgaben beim Schutz des Lebensraums Erde ebenso wie beim Schutz menschlichen Lebens. Wir brauchen eine gemeinsame Anstrengung: Darum wendet sich die Erklärung an Menschen aus unterschiedlichen Lebensbereichen, mit unterschiedlichen politischen Überzeugungen und weltanschaulichen Prägungen, an Christen und Nichtchristen" (S. 11).
Ethische Positionen beim einen Thema des Schutzes des Lebens sind nicht ohne Einfluß auf den Standpunkt, den man bei einem anderen Thema des Schutzes des Lebens einnimmt. Darum ist es eine elementare Notwendigkeit, im Blick auf die verschiedenen Herausforderungen und Aufgaben beim Schutz des Lebens konsistent zu argumentieren und konsistent zu handeln. Dies soll abschließend am Beispiel des inneren Zusammenhangs zwischen den ethischen Fragen des Schwangerschaftsabbruchs und den von den neueren Entwicklungen in der Biomedizin aufgeworfenen ethischen Fragen erläutert werden.
Entscheidend ist die Beurteilung des moralischen Status von menschlichen Embryonen. Wer - wie die EKD - das ungeborene Leben im Mutterleib von der Verschmelzung von Eizelle und Samenzelle an als schutzwürdiges menschliches Lebewesen ansieht, wird, wenn er sich nicht in einen Selbstwiderspruch verstricken will, nicht nur im Blick auf den Schwangerschaftsabbruch, sondern ebenso im Blick auf die Forschung an menschlichen Embryonen, die Präimplantationsdiagnostik, die Stammzellforschung und das therapeutische Klonen eine sehr kritische Haltung einnehmen müssen. Der Rat der EKD hat in seiner jüngsten Stellungnahme zur aktuellen bioethischen Debatte vom 22. Mai d.J. diese Konsequenz mit knappen und klaren Worten gezogen. Die Überschrift bringt es schon auf den Punkt: "Der Schutz menschlicher Embryonen darf nicht eingeschränkt werden."
Die Weichenstellung geschah bei der Vorbereitung des Embryonenschutzgesetzes Ende der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Die EKD hat sich in ihrer Stellungnahme für die Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 9. März 1990 - unter Aufnahme von Formulierungen aus dem Dokument "Gott ist ein Freund des Lebens" - mit klaren Worten für den Embryonenschutz von Anfang an eingesetzt:
"Der Embryo ist individuelles Leben, das als menschliches Leben immer ein sich entwickelndes ist; die Anlage zur uneingeschränkten Ausübung des Menschseins ist in ihm von Anfang an enthalten; das ungeborene Leben hat ebenso wie das geborene Anspruch auf Schutz. Dann kann aber - wie bei anderen Humanexperimenten - Forschung am ungeborenen Leben nur insoweit gebilligt werden, wie sie der Erhaltung und der Förderung dieses bestimmten individuellen Lebens dient; man sollte in diesen Fällen von Heilversuchen sprechen. Gezielte Eingriffe an Embryonen hingegen, die ihre Schädigung oder Vernichtung in Kauf nehmen, sind nicht zu verantworten - und seien die Forschungsziele noch so hochrangig. Der Opfergedanke ist hier völlig unangebracht; anderen zugute kann sich ein Mensch aus freien Stücken allenfalls selbst opfern ... Schon die kleinste Bewegung in der Richtung auf die Zulassung 'verbrauchender' Forschung an Embryonen überschreitet eine wesentliche Grenze. Es geht hier um den Schutz oberster Rechtsgüter, letzten Endes um die Achtung vor der Würde des Menschen und seines Rechtes auf Leben, die im Art. 1 und 2 des Grundgesetzes verankert sind" (vgl. auch die schriftliche Stellungnahme der EKD zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen aus dem Jahr 1987, abgedruckt in: Kirchliches Jahrbuch 1986, Lieferung 3, 1989, S. 338ff).
Das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Embryonenschutzgesetz trägt dieser restriktiven Sicht, die nicht allein von der EKD vorgetragen wurde, Rechnung und erweist sich - wenngleich mehr und mehr angefochten - bis zum heutigen Tage als das entscheidende rechtliche Instrument, um der Einführung der Präimplantationsdiagnostik und der Förderung von Stammzellforschung und therapeutischem Klonen in Deutschland wirksam entgegenzutreten. Bei der Präimplantationsdiagnostik an totipotenten Zellen handelt es sich in Deutschland - jedenfalls nach vorherrschender juristischer Interpretation - um einen Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz. Dieses geht von der Überzeugung aus, daß dem menschlichen Embryo bereits vom Zeitpunkt der Befruchtung an Menschenwürde sowie ein Recht auf Leben zukommt. Beim therapeutischen Klonen werden Embryonen hergestellt, um aus ihnen "nur" Stammzellen und nicht ganze Lebewesen wie beim reproduktiven Klonen zu gewinnen. Das Problematische des Verfahrens besteht aber in zweierlei: Zum einen werden Embryonen ausschließlich mit dem Ziel erzeugt, als medizinischer Rohstoff bereitzustehen. Es handelt sich also um einen Verstoß gegen die Menschenwürde, die es verbietet, Menschen ausschließlich als Mittel den Zwecken anderer Menschen zu unterwerfen. Wenn die Vernichtung eines Embryo zur Voraussetzung für Gesundheit, Überlebensfähigkeit oder verbesserte Therapiechancen von anderem menschlichen Leben gemacht wird, dann ist dies eine Instrumentalisierung, die auch um hochrangiger Ziele willen nicht statthaft sein kann. Zum anderen werden die Embryonen, denen die Stammzellen entnommen wurden, an ihrem Weiterwachsen gehindert und zerstört. Es handelt sich also um Tötung menschlichen Lebens und damit um verbrauchende Embryonenforschung.
Eine Wechselwirkung innerhalb der Gesamtdiskussion über den Schutz des Lebens findet aber nicht nur in der Weise statt, daß Positionen, die in der Abtreibungsdebatte gewonnen und eingenommen wurden, Folgen für die Diskussion über neuere Entwicklungen in der Biomedizin haben. Es gibt auch den umgekehrten Verlauf. Er läßt sich insbesondere innerhalb der Partei Bündnis 90/Die Grünen beobachten. Die Überzeugung und der Wunsch, gegenüber den neueren Entwicklungen in der Biomedizin eine restriktive Linie einzunehmen, führen dazu, daß traditionelle "grüne" Einstellungen zum Schwangerschaftsabbruch überdacht und revidiert werden. Die ehemalige Bundesgesundheitsministerin Andrea Fischer spricht von einem "Perspektivenwechsel": Die "bei den Grünen und vor allem in der Frauenbewegung übliche Sichtweise, zuerst habe die Frau über das werdende Leben zu entscheiden, könne sich zugunsten des ungeborenen Kindes verschieben" (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. Mai 2001, S. 4). Nun ist Andrea Fischer nicht unbedingt repräsentativ für die ganze Partei. Doch leichtfertige und verantwortungslose Aussagen im Stile von "Mein Bauch gehört mir!" gehören jedenfalls der Vergangenheit an.
Gelegentlich wird der Anspruch, in den Fragen des Schutzes des Lebens konsistent zu argumentieren, kritisch gegen die kirchliche Position zur Präimplantationsdiagnostik ins Feld geführt. Wer einerseits beim Schwangerschaftsabbruch ethisch und rechtlich einer Regelung zustimme, die in bestimmten Fällen die Straffreiheit für eine Abtreibung vorsieht, und andererseits im Falle der Präimplantationsdiagnostik strikt jeder Vernichtung eines menschlichen Embryo widerspreche, befinde sich in einem Wertungswiderspruch. Es sei nicht konsistent, wenn der menschliche Embryo im Reagenzglas durch das Embryonenschutzgesetz ungleich besser und schärfer geschützt sei als das ungeborene Kind im Mutterleib durch die Regelungen von § 218 StGB. Bei dieser Argumentation wird aber verkannt, daß sich die beiden Konstellationen nicht entsprechen. Man muß unterscheiden zwischen einer im Verlauf einer Schwangerschaft unvorhersehbar eintretenden Konfliktsituation und einer sehenden Auges herbeigeführten und von vornherein für den hypothetischen Fall vorentschiedenen Handlungsalternative im Labor. Der Zumutbarkeitsvorbehalt, den das Abtreibungsrecht macht, ist nicht in gleicher Weise auf die Konstellation bei der Präimplantationsdiagnostik anzuwenden. Der Verzicht darauf, den Kinderwunsch zu befriedigen, ist durchaus zumutbar. Bisher bestand eine breite Übereinstimmung darin, daß das Eingehen einer Schwangerschaft auf Probe zwar faktisch nicht verhindert werden kann, daß sie aber in ethischer Hinsicht nicht akzeptabel und darum von ihr abzuraten ist. Die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik wäre gleichbedeutend mit der Legitimierung der Schwangerschaft auf Probe.
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Sie hatten mich eingeladen, aus evangelischer Sicht - und ich füge hinzu: aus meiner evangelischen Sicht - über die Schwangerschaftskonfliktberatung zu referieren. Ich habe ihr die Aufgabe zugewiesen, Fürsprecher des Lebens zu sein. Das ist zugleich eine treffende Formulierung für die Aufgabe der evangelischen Kirche im Gesamtzusammenhang der Herausforderungen und Aufgaben des Schutzes des Lebens. Der entscheidende Bezugspunkt alles kirchlichen und christlichen Handelns ist Gott selbst. Gott gibt sich den Menschen als "Freund des Lebens" (Weisheit Salomos, 11,26) zu erkennen. Und er beruft und befähigt die Menschen, selbst Freunde des Lebens zu sein.
